Schiedsamt


Nicht immer verläuft das menschliche Miteinander konfliktfrei. Nachbarn streiten über Hecken, Lärm, Gerüche, die Nutzung von Mietsachen, es besteht Uneinigkeit über Geldforderungen, es kann zu Beschimpfungen und in einigen Fällen sogar zu Handgreiflichkeiten kommen. Dies sind alltägliche Beispiele, die jeder kennt. Wer in solche oder ähnliche Auseinandersetzungen gerät und zu keiner Einigung kommt, muss aber nicht gleich das Gericht oder die Polizei einschalten.

Hier kann das Schiedsamt durch ein außergerichtliches, unbürokratisches, rechtsverbindliches, kostengünstiges, vertrauliches, freiwilliges (bis auf einige Ausnahmen) Schlichtungsverfahren helfen. Es berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse und Interessen der Parteien und bietet den Beteiligten gute Chancen ihre Beziehungen zu erhalten oder zu verbessern.

Was ist ein Schiedsamt?

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 01.12.1989 haben Städte und Gemeinden Schiedsämter einzurichten. Das Schiedsamt ist ein Organ der Rechtspflege. In der Gemeinde Wardenburg sind zwei Schiedspersonen tätig. Sie sind vom Rat der Gemeinde Wardenburg für die Dauer von 5 Jahren gewählt und vom Direktor des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt worden. Schiedspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteilich.

Wie läuft das Schiedsverfahren ab?

  • Schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Schiedsperson

Neben dem eigenen Namen muss der Antrag die Anschrift der Gegenpartei enthalten und eine Beschreibung des genauen Sachverhaltes, der verhandelt werden soll. Dieser Antrag kann der zuständigen Schiedsperson schriftlich eingereicht oder von ihr zur Protokoll genommen werden.

  • Ladung / Kostenvorschuss

Nach der Antragstellung ist ein Kostenvorschuss von 60,00 € zu zahlen. Danach werden die Konfliktparteien von der Schiedsperson mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen geladen. Die Parteien sind verpflichtet, zum Termin zu kommen. Erscheint eine Partei nicht, ohne einen wichtigen Verhinderungsgrund nachzuweisen, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen.

  • Die Schlichtungsverhandlung

Die Streitparteien werden von der Schiedsperson zusammengebracht, damit sie selbstbestimmt eine einvernehmliche, für alle zufriedenstellende, Lösung finden. Dabei entscheidet die Schiedsperson nicht, wer Recht oder Unrecht hat, sondern unterstützt die Konfliktparteien bei der gemeinsamen Suche nach einer Lösung für die Zukunft.Sie ist unparteilich und achtet darauf, dass jede Partei ausreichend Zeit und Raum hat, um ihre Sichtweisen und Interessen darzustellen. Die Beteiligten tragen die Verantwortung für die Lösung des Konfliktes. Die Schiedsperson ist für den Ablauf der Schlichtungsverhandlung verantwortlich.

  • Das Schlichtungsergebnis

Wenn die Konfliktparteien eine Einigung erzielen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten und von allen unterzeichnet. Der Vergleich stellt einen Titel nach der Zivilprozessordnung dar und ist 30 Jahre lang vollstreckbar. Wird eine Einigung erzielt, erhält der Antragssteller bei Strafdelikten eine Sühnebescheinigung, bei Zivilstreitigkeiten, wenn der Schlichtungsversuch obligatorisch ist, eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Damit kann dann Privatklage erhoben werden.

Welche Rechtsstreitigkeiten können vor dem Schiedsamt Wardenburg verhandelt werden?

Wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz in der Gemeinde Wardenburg hat und ein Konflikt entstanden ist, weil eine Person einer anderen etwas zugefügt hat, einen Schaden ersetzt haben möchte oder von einer anderen Person möchte, dass sie etwas tut oder unterlässt, lohnt es sich möglicherweise, Kontakt mit dem Schiedsamt Wardenburg aufzunehmen.

Im Schiedsamt können folgende Streitigkeiten behandelt werden:

Strafrechtliche Streitigkeiten

Wenn die Staatsanwaltschaft bei Delikten kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung festgestellt hat, ist es obligatorisch, d. h. verpflichtend, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt durchzuführen. Dies gilt bei:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Rauschtaten (§ 323 a StGB) bzgl. der vorgenannten Delikte

Zivilrechtliche Streitigkeiten

Bei einem Streitwert bis zu ca. 750,00 € ist das Verfahren vor dem Schiedsamt obligatorisch (§ 15 a EG ZPO). Freiwillig kann die Schiedsperson bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in allen nachbarrechtlichen Streitigkeiten angerufen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten können sein:

  • Nachbarrechtliche Konflikte (z. B. bei Grenzbepflanzungen)
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Ansprüche auf Beseitigung
  • Beachtung der Hausordnung
  • Einschränkung einer Mietsache
  • Ansprüche aus Verträgen
  • Vermögensrechtliche Forderungen

Kosten des Schiedsverfahrens

Für die Schiedsverhandlung entstehen Kosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Die Gebühren betragen 25,00 €, bei aufwendigeren Verfahren 50,00 € (z. B. mehrere Personen, mehrere Termine, Ortsbesichtigungen), bei Antragsrückzug oder fehlender Einigung 15,00 €. Hinzu kommen noch Auslagen. Bei einem einfachen Verfahren ist mit Kosten von ca. 60,00 € bis 65,00 € zu rechnen. Ist die antragstellende Person z.B. arbeitslos oder bezieht nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch Menschen mit wenig Einkommen das Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen können.

Schiedspersonen der Gemeinde Wardenburg

  • Hajo Roßkamp
  • Julia Barg (stellvertretende Schiedsfrau)

Allgemeine Informationen zu Schiedsämtern erhalten Sie HIER auf der Internetseite des Justizportals Niedersachsen

Bankverbindung

IBAN DE 35 2805 0100 0090 66 31 88 BIC: SLZODE22

Allgemeine Informationen zum Schiedsamt erhalten sie HIER auf der Seite des Nds. Landesjustizportals.